Satzung des Trägervereins

Satzung

des „Trägervereins Unser Freibad am See Wetter (Ruhr) e.V.“

 §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Trägerverein Unser Freibad am See Wetter (Ruhr) e.V.“. Im folgendem Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist in Wetter (Ruhr).

§ 2   Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere die sportliche Jugendarbeit und Förderung des Schulschwimmunterrichts, durch den Betrieb und die Pflege des Freizeitbades. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Gewinnanteile oder andere Vorteile aus den Mitteln des Vereins.

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und juristische Personen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme setzt die schriftliche Beitrittserklärung voraus. Sie erkennen durch Ihre Eintrittserklärung diese Satzung, sowie die Ordnungen des „Trägerverein Unser Freibad am See Wetter (Ruhr) e.V.“
  2. Die Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, dort Anträge zur Abstimmung stellen und sich in alle Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung in den Mitgliederversammlungen die Grundlinien der Vereinsarbeit. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug, einmal jährlich im Februar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung bis zwei Monate zum Schluss des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erlischt weiter durch Tod des Mitgliedes, sowie bei Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn dem Ausschluss 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen und wenn ein wichtiger Grund (z.B. Vereinsschädigendes Verhalten, Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, etc.) vorliegt. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereines zurückzugeben. Scheidet das Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an den Verein abzugeben. Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder wird der Verein nicht verpflichtet.

 

§ 4       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 5      Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Versendung kann als Textdatei per E-Mail erfolgen, sofern dem Vorstand vom Mitglied eine entsprechende Adresse genannt worden ist. Liegt diese nicht vor, erfolgt die Versendung per Post. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder auf Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung mit einer schriftlichen Begründung eingereicht werden.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus gegebenem Anlass mit einer Frist von mindestens eine Woche einberufen werden. Auf einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3)  In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.

(4)  Die Mitglieder entscheiden in der ordentlichen Mitgliederversammlung unter anderem über:

  • Abnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr nach Prüfung durch mindestens zwei von der Versammlung für jeweils zwei Jahre bestellte Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
  • Änderungen der Vereinssatzung,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und des Investitionsplanes (soweit vorhanden),
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(5)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 6      Vorstand

(1)  Der Vorstand sorgt für die Zusammenfassung aller im TV „Unser Freibad am See“ wirkenden Kräfte. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt Ihn der stellv. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird der stellv. Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

  • der Vorsitzende
  • der stellv. Vorsitzende

den erweiterten Vorstand bilden:
  • der Geschäftsführer
  • der Kassierer
  • der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
  • der 1. Beisitzende
  • der 2. Beisitzende
  • der 3. Beisitzende
  • der 4. Beisitzende und
  • der 5. Beisitzende

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bei der erstmaligen Wahl wie folgt gewählt:

  1. Vorsitzender für 3 Jahre
  2. Stellv. Vorsitzender für 2 Jahre
  3. Geschäftsführer für 3 Jahre
  4. Kassierer für 2 Jahre
  5. Referent für Öffentlichkeitsarbeit für 3 Jahre
  6. 1. Beisitzer für 3 Jahre
  7. 2. Beisitzer für 2 Jahre
  8. 3. Beisitzer für 3 Jahre
  9. 4. Beisitzer für 2 Jahre
  10. 5. Beisitzer für 3 Jahre

Im Bedarfsfall können für die Positionen    c – j    je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigtist. Jedem Beisitzer wird ein festes Aufgabengebiet zugeordnet.

Danach werden die Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, ausgenommen Mitglieder des Rates der Stadt Wetter (Ruhr). Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht kann offen gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebene Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

(3)  Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 7      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8      Satzungsänderung

(1)  Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahme siehe Abs.3) nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Satzung können nur vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitglieder gestellt werden. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche Zweck oder Vermögenslage des Vereins oder über die Verwendung des Vereinsvermögens bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach seiner Zustimmung ausgeführt werden.

(2)  Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 5 Abs.1) bekannt gegebenwerden.

(3)  Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Sie haben nur dann weiteren Bestand, wenn Sie von der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Abs. 1 und 2 bestätigt werden.

 

§ 9      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins übernimmt der Vorstand die Liquidation. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen fällt der Stadt Wetter / Ruhr mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit zu verwenden.

 

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